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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE HERSTELLUNG VON WERBEMOTIVEN
1. SEPTEMBER 2015


1. Gegenstand der Geschäftsbedingungen

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen regeln die Herstellung von elektronischen Werbemotiven (Kinospots und Kinowerbefilme als Bewegt- und/oder Standbilder) von der und zweckgebunden für Werbevorführungen auf Bildwänden in Kinosälen über die Firma Consulting+Services Matthias Munke, nachfolgend "RELITA" genannt (Auftragnehmer), und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, Behörden, kirchlichen und sozialen Einrichtungen sowie politischen Parteien (Auftraggebern) ab 1. September 2015.

1.2 Allen von "RELITA" angenommenen Aufträgen für die Herstellung von Werbemotiven liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Sie gelten durch die Entgegennahme der Auftragsbestätigung des Auftraggebers oder spätestens mit Abnahme des bestellten Werkes als anerkannt.

1.3 Abweichende Auftragsbestätigungen, Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

1.4 Für den Umfang des Auftrags und seiner Abwicklung sind ausschließlich die Auftragsbestätigung und der zugrunde liegende Kostenvoranschlag maßgebend. Mündliche Besprechungsergebnisse und telefonische Vereinbarungen bedürfen, soweit im Folgenden nicht anders geregelt, der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung zu ihrer Wirksamkeit.


2. Herstellungsgrundlagen und Gewährleistung

2.1 Die Herstellung des Werbemotivs erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder von ihm genehmigten Entwurfs, welcher Grundidee und Bildabläufe inhaltlich in knapper Textform beschreibt, gegebenenfalls der Regieinterpretation des Regisseurs und des Ergebnisses einer Vorbesprechung, auf Grundlage des zuvor abgegebenen Kostenvoranschlags im Rahmen der technischen Möglichkeiten bei gestalterischer Freiheit. Von "RELITA" erstellte Entwürfe, Kostenvoranschläge, Protokolle und sonstiger Unterlagen gelten allein für den darin genannten Empfänger. Deren Veröffentlichung und/oder die Gewährung von Einsichten gegenüber Dritten durch den Empfänger, ganz oder teilweise, sind unzulässig.

2.2 Ist nichts anderes vereinbart, wird "RELITA" das Werbemotiv als elektronisches Master in Form einer TIF-Einzelbildsequenz sRGB IBM/PC kompatibel im Einzelbildformat 1920x1080 Pixel oder 1998x1080 Pixel (für 3D jeweils für links und rechts) mit separater WAV-Stereotonspur 24bit linear PCM 48kHz bis zu 384kbit/s und maximal Leq(m)82 bei einer Vorführgeschwindigkeit von 24 Bildern pro Sekunde herstellen und/oder bereitstellen und dieses Master sowie etwaige für die Ergänzung oder auch Änderung üblicherweise benötigten elektronischen Aufzeichnungen für längstens 24 Monate, gerechnet ab dem Tag der Abnahme, speichern und zur Verfügung halten.

2.3 Die Lautheit des Werbemotives ist gemäß SPIO-Tonnorm (Spitzenorganisation der Filmwirtschaft) mit Gültigkeit ab 1. Januar 2015 für Werbevorprogramme in bundesdeutschen Filmtheatern (Kinos) begrenzt auf Leq(m)82. Da die proprietäre Messmethode eine frequenzabhängige Durchschnittsmessung eines jeden einzelnen Vorprogrammbestandteils für sich über dessen gesamte Laufzeit vorsieht und dabei weder die raumakustischen Gegebenheiten einzelner Kinosäle noch die subjektive Wahrnehmung von Lautheit Berücksichtigung finden können, stellt eine als zu laut oder zu leise empfundene Audiowiedergabe keinen Mangel dar.

2.4 "RELITA" trägt die Verantwortung für die technische Gestaltung des Werbemotivs nur im Rahmen der von ihr übernommenen Aufgaben und in künstlerischer Hinsicht zusammen mit dem Regisseur.

2.5 Die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit und die rechtliche Unbedenklichkeit des Inhalts des Werbemotivs trägt allein der Auftraggeber. Der Auftraggeber übernimmt es, "RELITA"  über ihn bekannte Umstände, welche gegen die rechtliche Zulässigkeit sprechen, unverzüglich zu informieren und stellt "RELITA" von Ansprüchen Dritter frei, welche diesen aus der Ausführung des Auftrags gegen "RELITA" erwachsen.

2.6 Die vorgeschriebene Länge des Werbemotivs wird eingehalten. Die endgültige Länge des Werbemotivs ist die von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) festgestellte und auf der elektronischen Freigabebescheinigung der FSK vermerkte Laufzeit bei 24 fps (Bilder pro Sekunde) bzw. bei Werbemotiven, die nicht der FSK vorgelegt sind, die bei der Abnahme unter derselben Bildfrequenz festgestellte Laufzeit. Änderungen, die aufgrund der Entscheidung der FSK erforderlich werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers. "RELITA" kann eine Freigabe für eine bestimmte Altersgruppe oder für Vorführungen an allen Tagen nicht garantieren.

2.7 Der Auftraggeber kann die Nacherfüllung solcher Teile des Werbemotivs verlangen,
– deren technische Gestaltung vom Standpunkt eines anspruchsvollen und erfahrenen Beurteilers unzureichend erscheint oder
– die vom beidseitig zugrunde gelegten und als bindend festgelegten Entwurfs, der Regieinterpretation des Regisseurs oder des Ergebnisse der Vorbesprechung oder der im Verlauf getroffener Absprachen abweichen, oder
– die den Änderungswünschen des Auftraggebers nicht entsprechen oder
– die die Qualität in Bild und/oder Ton gemäß Abschnitt 2.2 nicht erreichen.
Herrscht Uneinigkeit über das Vorliegen von Voraussetzungen für einen Nacherfüllungsanspruch, so wird "RELITA" die betroffenen Teile des Werbemotivs einer sachverständigen Stelle zwecks Stellungnahme vorlegen. Hinsichtlich des weiteren Nacherfüllungsverfahrens einschließlich des Selbstvornahmerechts gelten die gesetzlichen Vorschriften.


3. Herstellung, Bestimmung und Mitwirkung des Auftraggebers

3.1 Die Herstellung des Werbemotivs beginnt mit der Auftragserteilung.

3.2 Auftraggeber des Werkes wird im Zweifel derjenige, mit dem der Herstellungsvertrag abgeschlossen wird. Wird kein schriftlicher Vertrag geschlossen, so ist Vertragspartner derjenige, mit dem abgerechnet wird.

3.3 "RELITA" gibt dem Auftraggeber oder einer von ihm bevollmächtigten Person die Möglichkeit, im Sinne einer herstellungsbegleitenden Qualitätsüberwachung bei allen Bewegtbild-  und Fotoaufnahmen  während der Aufnahmen vor Ort anwesend zu sein. Der Auftraggeber soll vor Beginn der Herstellung einen verantwortlichen Mitarbeiter benennen, der allein befugt ist, anstehende Fragen zu entscheiden und Weisungen zu erteilen. Weisungen dieses Beauftragten während der Herstellung sind auch dann verbindlich, wenn sie nicht schriftlich von "RELITA" bestätigt werden.

3.4 Hat der Auftraggeber nach Auftragserteilung Änderungswünsche, wird "RELITA" die gewünschten Änderungen, kostenpflichtig soweit sie nicht vom Kostenvoranschlag erfasst werden, vornehmen oder vornehmen lassen. "RELITA" kann die Änderungen ablehnen, wenn diese in die künstlerische und technische Gestaltung so gravierend eingreifen, dass "RELITA" oder der Regisseur die Verantwortung hierfür nicht übernehmen können. "RELITA" steht in diesem Fall ein gesondertes Kündigungsrecht zu, unter Ausschluss eines Schadensersatzanspruchs des Auftraggebers. Änderungswünsche nach Beginn der Herstellung sind nur zu berücksichtigen, wenn eine Einigung über die Kosten erfolgt ist.

3.5 Wünscht der Auftraggeber die Anfertigung von Standfotos oder Bewegtbildaufnahmen von den Dreharbeiten, so hat er diese Arbeiten auf eigene Gefahr und eigene Verantwortung vorzunehmen bzw. entsprechende Einwilligungen bei den erkennbaren Personen, insbesondere der Crew, einzuholen. "RELITA" behält sich vor, von den Dreharbeiten zu eigenen Zwecken Bewegtbild- und Fotoaufnahmen anfertigen zu dürfen.

3.6 Werden Aufnahmen auf Veranlassung des Auftraggebers in dessen eigenen oder in fremden Betriebsstätten durchgeführt, ist eine Haftung von "RELITA" für Betriebsstörungen ausgeschlossen.

3.7 Der Auftraggeber wird "RELITA" die für die Herstellung des Werbemotivs notwendigen Materialien und Gegenstände der Werbung, zum Beispiel Produkte, kostenlos zu Verfügung stellen. Die fachgerechte Bearbeitung der Gegenstände zum Zwecke der Herstellung durch "RELITA" ist ausdrücklich gestattet. Sollten die Gegenstände einen besonderen, nicht erkennbaren wirtschaftlichen Wert darstellen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, "RELITA" über den Wert zu informieren und eine entsprechende Versicherung abzuschließen.

3.8 Von "RELITA" für die Herstellung des Werbemotivs verwendete Requisiten stammen im Zweifel aus ihrem Fundus verbleiben grundsätzlich im Eigentum der "RELITA", soweit diese nicht von Dritten leihweise zur Verfügung gestellt wurden. Im Falle einer Herstellung zum Festpreis liegt regelmäßig eine Mischkalkulation zugrunde und "RELITA" bleibt Eigentümer auch eigens für die Herstellung angeschaffter Requisiten, soweit bei Auftragserteilung keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Eigens für die Herstellung angeschaffte Requisiten können auf ausdrücklichen Wunsch vom Auftraggeber binnen Wochenfrist nach Beendigung der Dreharbeiten übernommen werden, soweit deren Anschaffungspreis in der Kalkulation enthalten war und etwaige Abweichungen des tatsächlichen Preises vom Auftraggeber ausgeglichen werden. "RELITA" ist nicht verpflichtet, Requisiten länger als eine Woche nach Beendigung der Dreharbeiten aufzubewahren.


4. Lieferfristen, Zeitplan

4.1 Die Lieferfristen werden zwischen "RELITA" und dem Auftraggeber im Entwurf, Kostenvoranschlag oder in der Vorbesprechung verbindlich festgelegt. "RELITA" unterrichtet den Auftraggeber im Übrigen über den zeitlichen Ablauf der Herstellungsarbeiten.

4.2 Erkennt "RELITA", dass der Zeitplan nicht eingehalten werden kann, wird sie den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unterrichten.

4.3 Kommt es zu zeitlichen Verzögerungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann der Fertigstellungstermin mindestens um die Zeitspanne überschritten werden, um welche die Herstellungszeit sich verzögerte bzw. unterbrochen war, vorausgesetzt, dass binnen dieser Zeit bei Zugrundelegung eines vernünftigen wirtschaftlichen Maßstabes die Fertigstellung möglich ist.

4.4 Wird der Zeitplan aus Gründen überschritten, welche "RELITA" trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht beeinflussen kann, verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt entsprechend. Dieses gilt insbesondere für Verschiebungen auf Grund von schlechtem Wetter oder den Ausfall von Herstellungsmitteln (Personen, Tiere, Requisiten etc.). "RELITA" wird das Ausfallrisiko auf Wunsch des Auftraggebers kostenpflichtig versichern.

4.5 Hält "RELITA" den Abgabetermin nicht ein, ist der Auftraggeber verpflichtet, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, binnen derer "RELITA" das elektronische Master abzuliefern hat. Im Übrigen gelten für die Haftung die gesetzlichen Vorschriften.


5. Abnahme

5.1 Die Abnahme erfolgt in zwei Schritten. Im Rahmen der ersten Abnahme wird dem Auftraggeber die vorläufige Schnittversion übermittelt. Der Auftraggeber nimmt im Rahmen dieser Abnahme alle Leistungen der "RELITA" ab, die mit der vorläufigen Schnittversion dokumentiert werden (Szenarien, Übereinstimmung mit dem Entwurf etc.). Ergebnis der ersten Abnahme ist die Festlegung der endgültigen Schnittversion für die zweite und finale Abnahme.

5.2 Die zweite und finale Abnahme besteht in der Übermittlung der vorführfertigen Fassung des Werbemotivs und erstreckt sich auch auf die technische Ausführung, Effekte der Bildnachbearbeitung sowie die Ton- und Bildqualität des Werbemotivs.

5.3 Abnahmeversionen werden dem Auftraggeber elektronisch über einen Link via E-Mail als Download übermittelt in Form eines Bild- und Audiodateien kombinierenden und komprimierenden Containerformats, welches zum Beispiel mit dem "VLC media player" in einer aktuellen Version auf gängigen Betriebssystemen abgespielt werden kann. Zum störungsfreien Abspiel auf mobilen Endgeräten kann auf Wunsch des Auftraggebers die Auflösung reduziert werden.

5.4 Abnahmeversionen erhalten über die gesamte Laufzeit in der unteren Bildhälfte einen eingeblendeten Text, welcher den Motivtitel, die Abnahmeversion, das Datum der Abnahmeversion sowie einen Copyright-Vermerk des Herstellers (Auftragnehmers) enthält. Dieser Text ist in öffentlichen Werbevorführungen nicht enthalten.

5.5 Es steht dem Auftraggeber frei, auf eigene Rechnung und Gefahr einen Kinosaal anzumieten und eine Abnahme darin selbst zu veranlassen. "RELITA" stellt dem Auftraggeber auf Verlangen hierfür ein kostenpflichtiges DCP (Digital Cinema Package) zur Verfügung.

5.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er das Werbemotiv jeweils in der hergestellten Fassung abnimmt. Erfolgt innerhalb einer Frist von 14 Tagen keine Äußerung des Auftraggebers oder nutzt der Auftraggeber das Werbemotiv, gilt das Werbemotiv als abgenommen. Sofern das Werbemotiv in seiner technische Gestaltung nicht beanstandet wird, nicht vom Entwurf, der Regieinterpretation des Regisseurs oder dem Ergebnis der Vorbesprechung abweicht und den Änderungswünschen des Auftraggebers entspricht, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet (Ausschluss von Geschmacksretouren). Im Übrigen gelten die Abnahmevorschriften des Werkvertragsrechts.


6. Vergütung, Zahlungsbedingungen und Zurückbehaltungsrecht

6.1 Der vereinbarte Herstellungspreis bezieht sich auf sämtliche Kosten der Herstellung bis zum elektronischen Master und im Rahmen des Kostenvoranschlags. Er ist für "RELITA" nur verbindlich, sofern das Werbemotiv nach den bei Auftragserteilung ausgegebenen Richtlinien und Unterlagen hergestellt wird. Etwaige Mehrkostenforderungen aufgrund von Änderungswünschen gem. Abschnitt 3.3 bleiben hiervon unberührt.

6.2 Die Auswahl im Werbemotiv agierender Personen, Sprecher sowie der Musik erfolgt in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Wünscht der Auftraggeber die Beschäftigung von Personen, Sprechern oder sonstigen Mitwirkenden, die aufgrund ihrer herausragenden Stellung oder aus anderen Gründen Honorarforderungen über dem Durchschnitt stellen, hat er die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Entsprechendes gilt für außergewöhnliche Musikstücke, soweit die Beschaffung von Nutzungsrechten daran Gegenstand des Auftrages ist.

6.3 Die Kalkulation des Herstellungspreises erfolgt regelmäßig netto in Euro. Im Falle, dass die Kalkulation Leistungen enthält, denen andere Währungen zugrunde liegen, ist in der Kalkulation der jeweilige Devisenkurs zum Zeitpunkt des Angebots angegeben. Mehrkosten, die durch abweichende Umrechnungskurse zum Zeitpunkt der tatsächlichen Bezahlung der Leistung entstehen, hat der Auftraggeber zu tragen.

6.4 Die Berechnung der Vergütung erfolgt rein netto. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt folgende Fälligkeitsregelung: 50% bei Auftragserteilung plus 50% bei Aushändigung des elektronischen Masters.

6.5 Soweit in der Preiskalkulation Vorkosten, wie Reisen, Casting und Motivsuche angesetzt worden sind, werden diese bei Auftragserteilung in voller Höhe fällig.

6.6 Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug oder ist ausdrücklich Stundung vereinbart worden, hat der Auftraggeber Zinsen in der Höhe zu übernehmen, wie sie der "RELITA" von ihrer Hausbank in Rechnung gestellt werden (einschließlich etwaiger Provisionen und Kreditbearbeitungkosten), mindestens jedoch in Höhe von 8 Prozentpunkten per annum über dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) veröffentlichten Basiszinssatz.

6.7 "RELITA" behält sich bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung ein Zurückbehaltungsrecht an dem Bild-, Bewegtbild- und Audiomaterial vor.


7. Einräumung von Nutzungsrechten

7.1 "RELITA" als Hersteller im Sinne des Urheberrechtsgesetzes räumt dem Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht an dem Werbemotiv im jeweils vereinbarten Umfang (inhaltlich, zeitlich und räumlich) zur Nutzung als Werbemotiv unter der Voraussetzung ein, dass der Auftraggeber hierfür an "RELITA" einen Auftrag für Werbevorführungen in Filmtheatern (Kinos) erteilt hat. Liegt "RELITA" ein solcher Auftrag vor und ist über den Umfang des einfachen Nutzungsrechts nichts anderes vereinbart, ist dem Aufraggeber die Nutzung des Werbemotivs eingeräumt für Werbevorführungen des Werbemotivs innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf Bildwänden in Kinosälen vor Hauptprogrammen in Kinowerbung gewerblich vorführenden Filmtheatern (Kinos) für  einen Zeitraum von 24 Monaten gerechnet ab dem Tag der Abnahme.

7.2 Ausdrücklich ausgenommen sind die von Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Rechte von an der Werbemotivherstellung Beteiligten. Das sind insbesondere urheberrechtliche Verwertungsrechte und Vergütungsansprüche, die von der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte), der GÜFA (Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten), der GVL (Gesellschaft für Leistungsschutzrechte), der VG Wort, der VG Bild Kunst, der Treuhandgesellschaft Werbefilm (TWF), der VFF (VG der Film- und Fernsehproduzenten), der VGF (VG für Nutzungsrechte an Filmwerken) und der GWFF (Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten) wahrgenommen werden.

7.3 Beabsichtigt der Auftraggeber nach Fertigstellung des Werbemotivs eine Ausdehnung des Nutzungsrechts hinsichtlich einer inhaltlichen, zeitlichen oder räumlichen Beschränkung, wird "RELITA", soweit dieses ihr möglich ist, dem Auftraggeber die entsprechenden Nutzungsrechte gegen Zahlung der üblichen oder, sofern eine solche nicht feststellbar ist, einer angemessenen Vergütung beschaffen und/oder einräumen. "RELITA" wird sich dazu bemühen, mit den Filmschaffenden entsprechende Vereinbarungen treffen und eventuelle Vergütungen an den Auftragnehmer weiterberechnen.

7.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen oder von "RELITA" genehmigte Änderungen des Werbemotivs durch "RELITA" selbst vornehmen zu lassen, es sei denn, dies ist aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen unzumutbar.

7.5 Der Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung. Aus der Ablieferung des elektronischen Masters vor Eintritt der Bedingung ist nicht abzuleiten, dass "RELITA" mit der Nutzung vor der Bezahlung der vereinbarten Vergütung einverstanden ist.

7.6 Das Eigentum an dem elektronischen Master sowie an allen für die Herstellung des Films von "RELITA" selbst erstellten Materialien, wie Drehbücher, Unterlagen etc. verbleibt bei "RELITA". "RELITA" überträgt dem Auftraggeber keine Rechte hinsichtlich der während der Herstellung des Werbemotivs entstandenen Materialien und Unterlagen, insbesondere auch nicht hinsichtlich der während Motivsuche, Proben und des Castings entstandenen Aufnahmen.

7.7 "RELITA" behält sich und den an der Herstellung maßgeblich beteiligten Personen (Regie, Kamera, Postproduction, Komponist, Darsteller etc.) vor, das Werbemotiv für Eigenwerbezwecke umfassend zu nutzen, und zwar zeitlich und räumlich unbegrenzt. Insbesondere ist "RELITA" berechtigt, das Werbemotiv zu bearbeiten (directors cut), öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), in Showreels und andere Sammelwerke und Datenbankwerke (§ 4 UrhG) aufzunehmen und diese zu verbreiten und zu vervielfältigen sowie das Werbemotiv auf Festivals und Wettbewerben einzureichen und zu veröffentlichen.


8. Kündigung

8.1 Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit bis zur Vollendung des Werbemotivs (zweite und finale Abnahme) kündigen. Im Kündigungsfall hat der Auftraggeber der "RELITA" die vereinbarte Vergütung (einschließlich mark up) zu zahlen, unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen.

8.2 Der Auftraggeber ist der Tatsache gewahr, dass "RELITA" nach Auftragsannahme mit den an der Herstellung beteiligten Personen oder Unternehmen (z.B. Regie, Kamera, Darsteller, Postproduction etc.) Vereinbarungen schließen wird, die eventuell nur kostenpflichtig im Kündigungsfall aufgelöst werden können. Solche Abwicklungskosten gehören zu den notwendigen Aufwendungen der "RELITA" zum Kündigungszeitpunkt.


9. Schlussbestimmungen

9.1 Ergänzen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere gelten die gesetzlichen Vorschriften für Werkverträge. Für alle Vereinbarungen in nicht deutscher Sprache sind die deutschsprachigen Bestimmungen verbindlich.

9.2 Abänderungen dieser allgemeinen Bedingungen und ihnen vorhergehender besonderer Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

9.3 Darstellungen von "RELITA" im World Wide Web (Internet) stellen keine Vertragsangebote oder Kostenvoranschläge dar.

9.4 Für die Werbevorführungen von Werbemotiven auf Bildwänden in Kinosälen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Durchführung von Kinowerbung der Firma Consulting+Services Matthias Munke in der jeweils geltenden Fassung.

9.5 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Elze/Hann.

Stand: 1. September 2015


RELITA Reklame in Lichtspieltheatern
im Vertrieb von Consulting+Services

Matthias Munke
Alfelder Straße124
31028 Gronau (Leine)


"RELITA" und das Kreis-Symbol sind eingetragene Markenzeichen von Matthias Munke. Andere Namen von Firmen, Produkten und Dienstleistungen sind Marken oder eingetragene Markenzeichen der jeweiligen Rechteeigentümer.

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