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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON KINOWERBUNG


1. Gegenstand der Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Durchführung von Kinowerbung mittels Vorführungen auf Bildwänden in Kinosälen über die Firma Consuling+Services Matthias Munke, nachfolgend "RELITA" genannt (Auftragnehmer), und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, Behörden, kirchlichen und sozialen Einrichtungen sowie politischen Parteien (Auftraggebern) ab dem 1. Januar 2014. Für alle Vereinbarungen in nicht deutscher Sprache sind die deutschsprachigen Bestimmungen verbindlich.


2. Angebote

2.1. Angebote sind freibleibend oder bindend innerhalb einer Frist bis zu einem im Angebot ausdrücklich genannten Datum. Die darin ausgewiesenen Preise gelten für die Vorführung zu regulären Vorstellungen. Reguläre Vorstellungen sind öffentliche Vorstellungen ohne Kinder- und Sondervorstellungen sowie Previews.

2.2. Wenn nicht anders ausgewiesen müssen alle Bild- und Ton-Dateien zwanzig Tage vor der ersten Vorführung bei "RELITA" eingetroffen sein, erforderliche Eigenschaften unter Punkt 4.

2.3. Angaben zu Besucher-, Kontakt-, Einwohner-, Sitzplatz- und Vorstellungszahlen sowie zu technischen Ausstattungsmerkmalen erfolgen ohne Gewähr.

2.4. Kosten für Entwürfe und Herstellung von Werbemotiven und Werbemitteln sowie deren Vervielfältigung sind in den für die Vorführungen ausgewiesenen Preisen nicht enthalten.

2.5. Kosten für Verpackungen und Versendungen sowie Datenübertragungen werden in Angeboten nicht ausgewiesen, jedoch in der im Rahmen der Auftragsdurchführung tatsächlich entstandenen Gesamthöhe berechnet.

2.6. Preisänderungen und Vorführmöglichkeiten bleiben bis zur Auftragsbestätigung vorbehalten. Alle Preisangaben verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

2.7. Angebote gelten ausschließlich für die darin genannten Empfänger und nicht für Dritte. Die Veröffentlichung von Angeboten und/oder die Gewährung von Einsichten gegenüber Dritten durch den Empfänger, ganz oder teilweise, sind unzulässig.

2.8. Darstellungen im World Wide Web (Internet) stellen keine Vertragsangebote dar.


3. Auftragsannahme, Auftragsablehnung

3.1. Aufträge an "RELITA" bedürfen der Schriftform. Der entsprechende Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrags durch "RELITA" zustande.

3.2. "RELITA" kann die Ausführung eines Auftrages innerhalb von vier Wochen nach Vertragsschluss aus sachlichem Grund ablehnen.

3.3. "RELITA" behält sich vor, Aufträge - auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses - wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für "RELITA" und/oder bestellte Kinos unzumutbar ist. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Zur Prüfung angelieferter Werbemotive und Werbemittel auf deren Inhalt, Herkunft oder technische Form ist "RELITA" nicht verpflichtet.

3.4. Werden nach Auftragsannahme Ereignisse bekannt, welche die Durchführung der Kinowerbung in einem oder mehreren bestellten Kinosälen unmöglich machen ist "RELITA" berechtigt, Vorführungen im ausgefallenen Umfang am Ende der Vertragslaufzeit in den bestellten Kinosälen nachzuholen oder in ein oder mehrere gleichwertige Kinosäle umzubuchen und zu berechnen, wenn dadurch die Gesamtauftragssumme nicht überschritten sowie das räumliche Verbreitungsgebiet der Kinowerbung nicht verlassen und bei befristeten Vorführaufträgen die zeitliche Begrenzung des ursprünglichen Auftrags insgesamt eingehalten wird.


4. Elektronische Werbemittel

4.1. Als 1 Sekunde gelten 24 Bilder (24p/fps). Die Länge wird vom ersten bis zum letzten Bild, bei Tonvorlauf vom ersten Ton, bei Tonnachlauf bis zum letzten Ton gemessen. Ab einem Bild Überhang erfolgt Einstufung in die nächst höhere, ganze Sekundenzahl.

4.2. Bild- und Ton-Dateien müssen vollständig kostenlos spätestens zwanzig Tage vor Vorführbeginn an "RELITA" physisch auf DVD-R angeliefert oder allein elektronisch über einen Verweis (Link) auf einem geeigneten Server als barrierefreien Download bereitgestellt worden sein.

4.3. Bild-Dateien sind unkomprimierte oder verlustfrei (LZW-)komprimierte, durchlaufend nummerierte (für 3D getrennt links/rechts) TIF-Einzelbildsequenzen sRGB IBM/PC kompatibel im Einzelbildformat 1920x1080 (FullHD 1:1,77), 1998x1080 (2K 1:1,85), 2048x1080 (2K 1:1,89) oder 3996x2160 (4K 1:1,85), Angaben in quadratische Pixel Breite x Höhe. Bildwichtige Elemente, insbesondere Schriften und Logos, müssen mindestens 10% von den äußeren Bildrändern entfernt sein (Title Safe).

4.4. Ton-Dateien sind Stereo-Mischungen für Kino (Stereo-Kinomix) oder Dolby® Digital-Mischungen für Kino (Dolby-Digital-Kinomix) mit sechs diskreten Tonkanälen (L/R/C/LFE/Rs/Ls) jeweils 24Bit und 48kHz sowie einem Pegel von Leq(m)82dB (Tonstandard Kinowerbung) gemessen mit Dolby®Media Meter 2 (Software) ab Version 2.1.25 oder Dolby®Loudness Meter 737 (Hardware) im Dateiformat WAV. Dolby® -Mischungen dürfen nur von Dolby® selbst oder hierfür lizenzierten Tonstudios erfolgen.

4.5. Bedingt durch Bildwandkaschierungen und Nutzung unterschiedlicher Mehrkanaltontechniken kann auch in Kinosälen mit entsprechender Ausstattung eine konforme Bild- und Tonwiedergabe nicht gewährleistet werden.

4.6. Werden, sofern es die Auftragsabwicklung zulässt, elektronische Werbemittel in Form von Digital Cinema Packages (DCP) angeliefert, haftet allein der Auftraggeber für deren universelle Einsatzfähigkeit im Rahmen der Auftragsdurchführung und in allen bestellten Kinos.

4.7. "RELITA" behält sich das Recht vor, elektronische Werbemittel in Datenbanken zu verwenden und/oder verwenden zu lassen. Dies gilt insbesondere für die Veröffentlichung auf Vorführplattformen, Einspeisung, Abspeicherung und/oder Bereithaltung. Ferner behält sich "RELITA" das Recht vor, Dateien zum Zweck der Vorführungen, Vervielfältigung und/oder Verbreitung und/oder Bereitstellung entgeltlich und/oder unentgeltlich zu übermitteln und/oder übermitteln zu lassen sowie die jeweiligen Werbemotive und die daran bestehenden Rechte der Öffentlichkeit entsprechend dem Auftragsinhalt auf elektronischem Wege anzubieten und/oder anbieten zu lassen, verfügbar zu machen und/oder verfügbar machen zu lassen und zu übermitteln und/oder übermitteln zu lassen.

4.8. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung oder Speicherung von Entwürfen und Herstellungsunterlagen sowie von Werbemitteln endet am 31. Dezember des Jahres, das auf das Datum der letztmaligen Vorführung folgt. Ein Rückversand an den Auftraggeber erfolgt nur nach fristgemäß schriftlichem Rückruf durch den Auftraggeber sowie auf dessen Kosten.


5. Vorführungen, Beschränkungen

5.1. Werbemotive ab 30 Sekunden kommen für mindestens 1 Spielwoche (Donnerstag bis Mittwoch) zum Einsatz, Längen ab 15 Sekunden (Mindestberechnung) bis 29 Sekunden für mindestens vier aufeinanderfolgende Spielwochen.

5.2. Vorführungen erfolgen nach dem angekündigten Vorstellungsbeginn vor dem Hauptprogramm im abgedunkelten Kinosaal zu regulären Vorstellungen. Reguläre Vorstellungen sind öffentliche Vorstellungen ohne Kinder- und Sondervorstellungen sowie Previews.

5.3. In Bild und/oder Ton - auch nur geringfügig - veränderte Werbemotive sowie inhaltlich gleiche Werbemotive mit individualisierten Aufmachungen und/oder Abspännen für einzelne Werbungtreibende gelten jeweils als eigenständige Werbemotive.

5.4. Unzulässig ist der Einsatz von mehr als einem Werbemotiv je Kinosaal und Spielwoche, sofern für diesen Zeitraum nur ein Termin bestellt worden ist. Bei einem Werbemotiv-Einsatz mit einem Reminder (Tandem) gilt als berechnete Mindestlänge insgesamt 40 Sekunden, mit zwei Remindern oder drei Werbemotiven (Tridem) insgesamt 50 Sekunden. Die Einhaltung der gewünschten Reihenfolge und der Einsatz von Trennmotiven werden bei Tandems und Tridems für die bestellten Kinosäle vorgegeben, können jedoch nicht garantiert werden.

5.5. Werbemotive müssen vor der ersten öffentlichen Vorführung der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH, Wiesbaden, (FSK) zur Prüfung vorgelegt werden. Werden Werbemotive nicht "ohne Altersbeschränkung" und als "geeignet für die gesetzlich festgelegten stillen Feiertage" freigegeben, kommen diese nur mit der der Freigabe entsprechenden Spielfilmprogrammen und zu entsprechen Uhrzeiten sowie an entsprechenden Tagen zum Einsatz.

5.6. Vorführungen für Tabakwaren und alkoholische Getränke erfolgen nicht vor 18 Uhr.

5.7. Werbemotive für Tabakwaren müssen, abgesehen von gesetzlichen Vorgaben und freiwilligen Selbstbeschränkungen für deren inhaltliche Gestaltung, um einen Warnhinweis ergänzt sein, dessen Gestaltung, Text und Dauer sich nach aktuellen Vorschriften richten.

5.8. Werbemotive für politische Parteien müssen um den neutralen, die Bildwand füllenden Text "Wir zeigen Parteienwerbung, ohne uns mit den einzelnen Parteiprogrammen zu identifizieren" mit einer Standzeit von nicht unter vier Sekunden ergänzt sein.

5.9. Für die aus Gründen einer oder mehrerer Beschränkungen ausgefallenen Vorführungen wird weder Ersatz noch Rückvergütung geleistet.

5.10. Konkurrenzausschluss wird nicht gewährt.

5.11. "RELITA" übernimmt keine Verpflichtung, Plazierungswünsche zu berücksichtigen.


6. Rücktritt, Verlegung

6.1. Ein Rücktrittsrecht für Vorführungen wird nur bis vier Wochen vor Vorführbeginn gewährt. Etwaige bis zur Stornierung entstandene Bearbeitungskosten sind "RELITA" vom Auftraggeber zu ersetzen.

6.2. Bei Werbemotiven ab 30 Sekunden Länge sind Verlegungen von Terminen nur möglich, wenn eine entsprechende Erklärung drei Wochen vor dem zu verlegenden Vorführbeginn vorliegt und mit dieser gleichzeitig der mit "RELITA" vereinbarte neue Vorführbeginn bestätigt wird. Eine Verlegung in ein nachfolgendes Kalenderjahr erfolgt nur einmalig. Verlegte Vorführungen werden nicht storniert. Durch Verlegungen entstehende Bearbeitungskosten werden dem Auftraggeber berechnet.

6.3. Ein Rücktrittsrecht für Vorführungen  von Werbemotiven unter 30 Sekunden ist ausgeschlossen, für Verlegungen gilt 6.2. entsprechend, sofern eine Verlegung mindestens vier Wochen vor dem zu verlegenden Vorführbeginn schriftlich angekündigt wird.


7. Pflichten des Auftraggebers

7.1. Für die rechtzeitige, vollständige und einwandfreie Anlieferung von Bild- und Ton-Dateien und sonstiger Auftragsunterlagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Zu Ermahnungen zur Einhaltung von Eigenschaften und Terminen, die sich aus den Geschäftsbedingungen ergeben oder die in Auftragsbestätigungen einmal genannt sind, ist "RELITA" nicht verpflichtet. Bei nicht rechtzeitiger, unvollständiger oder mangelhafter Anlieferung werden bestellte Vorführungen trotzdem berechnet. Ersparte Aufwendungen haben sich "RELITA" und/oder bestellte Kinos anrechnen zu lassen.

7.2. Kosten für Sendungen und Übermittlungen vom Auftraggeber an "RELITA" trägt der Auftraggeber. Sendungen und Übermittlungen vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag von Dritten direkt an bestellte Kinos oder an eine oder mehrere mit der Auftragsabwicklung von "RELITA" beauftragten Firmen erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegenüber "RELITA".

7.3. Die Bekanntgaben auftragsrelevanter Einzelheiten wie Name des Werbungtreibenden, Werbemotiv-Titel, Länge, Vorführzeitraum und zu bestellende Kinosäle müssen spätestens zwanzig Tage vor Vorführbeginn erfolgt sein.

7.4. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit aller für die Vorführungen vom ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, Werbemittel und Werbemotive und übernimmt es, "RELITA" über ihn bekannte Umstände, welche gegen die rechtliche Zulässigkeit sprechen, unverzüglich zu informieren. Der Auftraggeber stellt "RELITA" von Ansprüchen Dritter frei, die diesen aus der Ausführung des Auftrags gegen "RELITA" erwachsen.


8. Zahlungsweise, Verzug

8.1. Die Kosten für Vorführungen sind, sofern nicht anders vereinbart, bargeldlos spätestens zehn Tage vor Vorführbeginn zu zahlen.

8.2. Eine rückwirkende Gewährung von Rabatten ist ausgeschlossen. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht voll erfüllt, die "RELITA" nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Rabatt zu erstatten.

8.3. Wenn nicht anders vereinbart gilt als Datum des Zahlungsziels zehn Tage gerechnet am dem Datum der Rechnung bzw. des Rechnungszugangs, ersatzweise der Vorführbeginn.

8.4. Sind Forderungen ganz oder teilweise bis zum Datum des Zahlungsziels nicht beglichen, befindet sich der Auftraggeber ab dem darauf folgenden Tag in Zahlungsverzug. Zum Versand von Mahnungen ist "RELITA" nicht verpflichtet.

8.5. Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden eindeutige Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Zweifel ziehen, so ist "RELITA" berechtigt, auch während der Laufzeit eines Auftrages die Durchführung weiterer Vorführungen ohne Rücksicht auf ein vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Auftragswertes und von dem Ausgleich offener Forderungen abhängig zu machen.

8.6. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden dem Auftraggeber Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten per annum über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) sowie die Einziehungskosten berechnet. "RELITA" kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des Auftrages bis zur vollständigen Zahlung zurückstellen und für alle übrigen Vorführungen Vorauskasse verlangen und/oder offene Forderungen ganz oder teilweise von Dritten eintreiben lassen oder verkaufen und alle hierfür erforderlichen Daten damit beauftragten Dritten übermitteln.


9. Ersatz, Haftung

9.1. Beanstandungen von Vorführungen können nur berücksichtigt und zugelassen werden, wenn der Mangel unmittelbar im Anschluss der mangelhaften Vorführung dem Kinopersonal vor Ort, vorzugsweise der Kinoleitung, zur Nachprüfung gemeldet und "RELITA" unter Angabe von Kinosaal, Tag und Vorführzeit binnen sieben Tagen schriftlich hiervon unterrichtet wird.

9.2. Der Auftraggeber hat bei mangelhafter Vorführung Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzvorführung am Ende der Vertragslaufzeit. Ist die Ersatzvorführung nicht möglich oder erneut nicht einwandfrei, hat der Auftraggeber ein Recht auf tagesanteilige Erstattung des gezahlten Vorführpreises für den betroffenen Kinosaal. Schadenersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleiben unberührt. Ein Zurückbehaltungsrecht in Form von Aufrechnung gegenüber Forderungen wird ausdrücklich abgelehnt.

9.3. Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind bei leichter Fahrlässigkeit von "RELITA", ihres gesetzlichen Vertreters und ihrer Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Pflichten; in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Bei grober Fahrlässigkeit des einfachen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung gegenüber Kaufleuten dem Umfang nach auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt.

9.4. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren Schaden.


10. Schlussbestimmungen

10.1. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Korrespondenz zwischen "RELITA" und Auftraggebern via Email, gegebenenfalls mit Verweisen (Links) auf Server oder ergänzt um Email-Anhänge. Der Auftraggeber und "RELITA" erkennen gegenseitig die rechtlich bindende Wirkung von elektronischen Mitteilungen via Email als Schriftform an, insbesondere für Angebote, Aufträge, Auftragsbestätigungen und den Rechnungsversand. Der Postweg bleibt unbenommen, bei Terminsachen ist das Datum des Posteingangs beim Empfänger maßgeblich.

10.2. Erfüllungsort ist Banteln.

10.3. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand Elze (Han).

10.4. Die Geschäftssprache ist deutsch und die gegenseitigen Rechtsbeziehungen bestimmen sich nach deutschem Recht.

10.5. Änderungen und Ergänzungen von Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für diese Klausel.

10.6. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, bleibt die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch gesetzliche Regelungen ersetzt.

Banteln, 1. Januar 2014, Gronau (Leine) nach Gebietsreform seit 1. November 2016.


RELITA Reklame in Lichtspieltheatern
im Vertrieb von Consulting+Services

Matthias Munke
Alfelder Straße124
31028 Gronau (Leine)


Hinweise:
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"RELITA" und das Kreis-Symbol sind eingetragene Markenzeichen von Consulting+Services Matthias Munke.
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ZU DEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE HERSTELLUNG VON WERBEMOTIVEN

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